zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Prüfungsfreie Tage
§ 33.
(1) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten, die an je einem Schultag festzusetzen sind, ist für jeden Prüfungskandidaten, der vier Klausurarbeiten zu absolvieren hat, mindestens ein prüfungsfreier Tag festzusetzen. Die Festsetzung dieses Tages ist vom Schulleiter nach den organisatorischen Erfordernissen zu treffen. Dies gilt auch für die Nebentermine, sofern wenigstens einer der Prüfungskandidaten mindestens drei schriftliche Klausurarbeiten abzulegen hat.
(2) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin sind Arbeitsgruppen einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten der jeweiligen Prüfungsgegenstände beschäftigen. Dabei dürfen die für die mündliche Prüfung vorgesehenen Aufgaben keinesfalls so weit vorbereitet werden, daß ihre Lösung keine selbständige Leistung erfordert.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10009735
Dokumentnummer
NOR12123147
alte Dokumentnummer
N7199012762J
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