Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 33.
(1) Die Klausurprüfung umfaßt:
- 1. eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“ oder „Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)“,
- 2. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ und
- 3. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.
Schlagworte
Kindergartenerziehung, Kinderliteratur
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12124732
alte Dokumentnummer
N7199326984J
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