§ 33 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1994

PSA, die für eine Verwendung in explosionsgefährdeter Umgebung bestimmt sind

§ 33

PSA, die für eine Verwendung in explosionsgefährdeter Umgebung bestimmt sind, müssen so ausgelegt und hergestellt werden, daß kein elektrischer, elektrostatischer oder mechanisch verursachter Lichtbogen oder Funken entstehen kann, der ein explosives Gemisch entzünden könnte.

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