§ 33. Einschränkung der Haftung für Verzögerung.
Die Fristen, bei deren Überschreitung die Post für die Verzögerung in der Beförderung haftet, erhöhen sich auf das Doppelte, wenn die Verzögerung auf eine erhebliche Zunahme des Postverkehres zurückzuführen ist. Der Lauf dieser Fristen ruht an Sonn- und Feiertagen sowie bei sonstiger Verzögerung, welche die Post nicht zu vertreten hat.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10011304
Dokumentnummer
NOR12145849
alte Dokumentnummer
N9195721122L
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