§ 33 PostG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.2003

Übergangsbestimmungen

§ 33

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Betriebsversuche, die auf Grundlage von § 7a des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 765/1996, durchgeführt werden, bleiben bis zur Berücksichtigung dieser Regelungen in Geschäftsbedingungen gemäß § 9, längstens jedoch bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufrecht.

(3) Zeitungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zum Postzeitungsversand zugelassen sind, gelten so lange als zugelassen, bis im Zuge einer von der Post und Telekom Austria AG vorgenommenen Überprüfung festgestellt wird, daß der Abschluß eines Vertrages über die Teilnahme am Postzeitungsversand mangels Erfüllens der in den Geschäftsbedingungen definierten Voraussetzungen nicht mehr möglich ist.

(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 gelten die Bestimmungen der Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, sinngemäß als Vorschriften für die Zustellung von Postsendungen im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.

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