§ 33 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

§ 33.

Die Verwendung einer Absender-Freistempelmaschine ist bei dem für ihren Standort zuständigen Abgabepostamt (Überwachungspostamt) unter Vorlage eines Freistempelabdruckes schriftlich anzumelden. Zur Freistempelmaschine gehörende Schlüssel sind bei der Anmeldung dem Überwachungspostamt zu übergeben. Jede Veränderung in der Verwendung der Freistempelmaschine, insbesondere ihr Verkauf, ist dem Überwachungspostamt bekanntzugeben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145907

alte Dokumentnummer

N9195722587L

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