Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
§ 33.
Die Verwendung einer Absender-Freistempelmaschine ist bei dem für ihren Standort zuständigen Abgabepostamt (Überwachungspostamt) unter Vorlage eines Freistempelabdruckes schriftlich anzumelden. Zur Freistempelmaschine gehörende Schlüssel sind bei der Anmeldung dem Überwachungspostamt zu übergeben. Jede Veränderung in der Verwendung der Freistempelmaschine, insbesondere ihr Verkauf, ist dem Überwachungspostamt bekanntzugeben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145907
alte Dokumentnummer
N9195722587L
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