§ 33 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Fälligkeitstag und Auszahlungstag der monatlich

wiederkehrenden Geldleistungen

§ 33

(1) § 33.Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.

(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im voraus fällig.

(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, wenn das Bundesministerium für Finanzen zustimmt. Die Zustimmung darf nur gegeben werden, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.

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