Zusätzliche Teilprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung
§ 33
(1) Im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung dürfen insgesamt höchstens drei zusätzliche Teilprüfungen abgelegt werden.
(2) Wenn zwei zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 26 Abs. 3 abzulegen sind, kann höchstens ein Unterrichtsfach gemäß § 27 Abs. 2 als zusätzliche Teilprüfung abgelegt werden.
(3) Wenn eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 26 Abs. 3 abzulegen ist, können höchstens zwei Unterrichtsfächer gemäß § 27 Abs. 2 als zusätzliche Teilprüfungen abgelegt werden.
(4) Wenn keine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 26 Abs. 3 abzulegen ist, können höchstens drei Unterrichtsfächer gemäß § 27 Abs. 2 als zusätzliche Teilprüfungen abgelegt werden.
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