Ablauf der Prüfung der Erforderlichkeit
§ 33.
(1) Verlangt (§ 35) das Opfer die Gewährung von Prozessbegleitung, ohne dabei zwischen psychosozialer und juristischer Prozessbegleitung zu unterscheiden, so hat die geeignete (§ 8) allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung unverzüglich zu prüfen, ob psychosoziale und juristische Prozessbegleitung oder nur erstere oder nur letztere erforderlich ist. Verlangt das Opfer nur psychosoziale oder nur juristische Prozessbegleitung, so hat sich die Prüfung nach Aufklärung des Opfers über die Folgen auf dieses Verlangen zu beschränken. Besteht die fachliche Einschätzung, dass die Ziele der Prozessbegleitung nur mit psychosozialer oder nur mit juristischer Prozessbegleitung nicht erreicht werden können oder das Opfer dadurch Schaden nehmen könnte, so kann die Prozessbegleitungseinrichtung die Prozessbegleitung des Opfers ablehnen. Die Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung entfällt bei Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 66b Abs. 1 Satz 2 StPO); sie wird vermutet.
(2) Die Prüfung der Erforderlichkeit ist ehest möglich zu dokumentieren und zwar so, dass die erfolgte Prüfung der Kriterien nach §§ 30 bis 33 nachvollziehbar ist.
(3) Die Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StPO ist getrennt von der Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 73b ZPO oder § 7 Abs. 1 AußStrG durchzuführen.
(4) Die Prüfung der Erforderlichkeit darf nur solange unterbleiben, als dadurch die Wahrung der prozessualen Rechte des Opfers unter größtmöglicher Bedachtnahme auf seine persönliche Betroffenheit gefährdet sein könnte und ist ehest möglich nachzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012683
Dokumentnummer
NOR40265045
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