§ 33.
(1) Arbeitsräume, die der Lagerung dienen, sind durch geeignete, den jeweiligen Umständen entsprechende Vorkehrungen in einer Weise zu sichern, daß unbefugten Personen der Zutritt verwehrt ist.
(2) Wird die Vertriebstätigkeit eines Apothekenbetriebes durch einen anderen Betrieb übernommen, so ist darüber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die die Dauer und den Umfang der Vertriebstätigkeit eindeutig festlegt. Dem Auftraggeber ist dabei insbesondere das Recht einzuräumen, im Hinblick auf die in seinem Auftrag vertriebenen Arzneimittel in den Arbeitsräumen des Auftragnehmers Kontrollen im Sinne des § 18 Abs. 4 durchzuführen.
(3) Die Vereinbarung gemäß Abs. 2 muß im Apothekenbetrieb im Original oder in Form einer Kopie ständig aufliegen. Liegt die Vereinbarung lediglich in Form einer Kopie auf, ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz über Verlangen das Bestehen der Vereinbarung nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Gesetzesnummer
10010498
Dokumentnummer
NOR12134168
alte Dokumentnummer
N8198613024L
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