§ 33 Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 33.

(1) Arbeitsräume, die der Lagerung dienen, sind durch geeignete, den jeweiligen Umständen entsprechende Vorkehrungen in einer Weise zu sichern, daß unbefugten Personen der Zutritt verwehrt ist.

(2) Wird die Vertriebstätigkeit eines Apothekenbetriebes durch einen anderen Betrieb übernommen, so ist darüber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die die Dauer und den Umfang der Vertriebstätigkeit eindeutig festlegt. Dem Auftraggeber ist dabei insbesondere das Recht einzuräumen, im Hinblick auf die in seinem Auftrag vertriebenen Arzneimittel in den Arbeitsräumen des Auftragnehmers Kontrollen im Sinne des § 18 Abs. 4 durchzuführen.

(3) Die Vereinbarung gemäß Abs. 2 muß im Apothekenbetrieb im Original oder in Form einer Kopie ständig aufliegen. Liegt die Vereinbarung lediglich in Form einer Kopie auf, ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz über Verlangen das Bestehen der Vereinbarung nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10010498

Dokumentnummer

NOR12134168

alte Dokumentnummer

N8198613024L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)