Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes
§ 33.
Ergibt sich nachträglich, daß eine Leistung infolge eines wesentlichen Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse oder eines offenkundigen Versehens zuerkannt oder bemessen wurde, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung richtigzustellen. Der Empfänger hat nur dann das unberechtigt Empfangene zu ersetzen, wenn er den Bezug durch bewußt unwahre Angaben oder durch bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40009993
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