Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2016
4. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 33.
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
- 1. eine Tätigkeit in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten im Bereich der Humanmedizin ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder jemanden der hiezu nicht berechtigt ist zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht;
- 2. eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein;
- 3. den Bestimmungen des § 6g Abs. 3, § 7b, § 8 Abs. 4, § 8a Abs. 2 oder 3, § 10 Abs. 4, § 11, § 11a, § 11b oder § 11c zuwiderhandelt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2016
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2024
Gesetzesnummer
10010701
Dokumentnummer
NOR40179752
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