Informationspflicht
§ 33.
Heilmasseure sind verpflichtet, den anordnenden Arzt unverzüglich über nicht dem Therapieverlauf entsprechende sowie für die weitere Behandlung bedeutsame gesundheitliche Auffälligkeiten zu informieren und die dafür notwendigen Daten zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Gesetzesnummer
20002351
Dokumentnummer
NOR40037443
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