§ 33 MMHmG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Informationspflicht

§ 33.

Heilmasseure sind verpflichtet, den anordnenden Arzt unverzüglich über nicht dem Therapieverlauf entsprechende sowie für die weitere Behandlung bedeutsame gesundheitliche Auffälligkeiten zu informieren und die dafür notwendigen Daten zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40037443

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