§ 33 Militärleistungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.5.1968

vgl. § 307 f Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811

§ 33.

Die Vergütung nach § 32 ist auch außer den im § 1425 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Fällen durch Gerichtserlag zu leisten, wenn aus der nach § 16 Abs. 2 abgefaßten Niederschrift ersichtlich ist, daß dritten Personen dingliche Rechte am Leistungsgegenstand zustehen, oder wenn der zuständigen Anforderungsbehörde auf andere Weise das Bestehen solcher Rechte bekannt wird. Hinsichtlich dieser dinglichen Rechte tritt die Vergütung an die Stelle des Leistungsgegenstandes.

vgl. § 307 f Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059187

alte Dokumentnummer

N4196811346A

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