8. Abschnitt
Berichtswesen Datenaustausch
§ 33.
(1) Jeder Messnetzbetreiber hat jene Daten, die zur Überwachung der in Anlage 1 IG-L festgelegten Grenzwerte in Form von Halbstundenmittelwerten gemessen werden, nach Möglichkeit stündlich, jedoch mindestens zwei Mal täglich an den Immissionsdatenverbund weiterzuleiten, um sie allen Messnetzbetreibern zugänglich zu machen.
(2) Die Messnetzbetreiber stellen dem Umweltbundesamt zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 37 Abs. 2 und § 38 die entsprechenden endgültig kontrollierten Daten und Informationen spätestens bis Ende April, nach Möglichkeit über den Immissionsdatenverbund, zur Verfügung.
(3) Für die Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 37 Abs. 2 und § 38 sind alle Daten, die nicht als Halbstundenmittelwerte zur Verfügung stehen, dem Umweltbundesamt auf elektronischem Datenträger bis Ende April durch den Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen.
(4) Das Umweltbundesamt hat die Messnetzbetreiber über Art und Umfang der zur Erfüllung dieser Berichtspflichten benötigten Daten und Informationen jeweils bis 31. Jänner jeden Kalenderjahres in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20003445
Dokumentnummer
NOR40053426
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