§ 33 Messgeräteverordnung 2016

Alte FassungIn Kraft seit 20.4.2016

Inkrafttreten

§ 33.

(1) Diese Verordnung tritt mit 20. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Messgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 274/2006 außer Kraft.

(2) Ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung können Stellen gemäß § 18 benannt werden.

(3) Benannte Stellen dürfen keine Bescheinigungen für die CE-Kennzeichnung im Rahmen dieser Verordnung vor dem 20. April 2016 ausstellen.

(4) Ein Inverkehrbringen oder eine Inbetriebnahme von Messgeräten, die nach dieser Verordnung gekennzeichnet sind, vor dem 20. April 2016 ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023

Gesetzesnummer

20009468

Dokumentnummer

NOR40179542

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