§ 33.
Eichungen werden durchgeführt
- 1. in Eichämtern;
- 2. in ambulanten Amtsstellen:
Eichungen mit den transportablen Ausrüstungen eines Eichamtes (ambulante Eichungen) können außerhalb von ständigen Amtsstellen auf Antrag von Gemeindebehörden oder auf Anordnung der Eichbehörden vorgenommen werden. Die Gemeindebehörden haben die Eichbeamten bei der Durchführung solcher Eichungen in jeder Hinsicht zu unterstützen; insbesondere sind geeignete Räume und Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen sowie die Eichausrüstungen zu verwahren;
- 3. in Abfertigungstellen:
Abfertigungsstellen für die Eichung von Messgeräten können auf Antrag und auf Kosten einzelner Unternehmungen eingerichtet werden; sie sind Amtsstellen nur in der Zeit der dienstlichen Anwesenheit eines Eichbeamten. Es besteht kein Anspruch auf die Errichtung einer Abfertigungsstelle;
- 4. am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte:
auf Antrag oder von Amts wegen können Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte vorgenommen werden. Die Eichvorschriften oder die Zulassung können vorsehen, dass die Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte vorzunehmen sind. Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Eichmittel, Arbeitshilfe und erforderlichenfalls ein geeigneter Raum bereitgestellt werden;
- 5. in akkreditierten Eichstellen.
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