§ 33 Markscheideverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Grubengebäude geringer Ausdehnung

§ 33

Bei Grubengebäuden, deren horizontale Gesamterstreckung kleiner als 1 000 m ist, dürfen die in den §§ 28 bis 31 festgelegten Werte das Zweifache betragen. Für Durchschlagsangaben gilt § 32.

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