§ 33 LMG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§ 33

(1) § 33.Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, mit Verordnung anordnen, daß der Warenempfänger im Sinne des § 52 Abs. 2 lit. b des Zollgesetzes 1955 in der jeweils geltenden Fassung, Art und Menge bestimmter, diesem Bundesgesetz unterliegender und aus dem Zollausland eingeführter Waren sowie den Ort ihrer Lagerung bekanntzugeben hat. Die Bekanntgabe hat spätestens am ersten auf die Abfertigung im Sinne des § 32 Abs. 1 folgenden Arbeitstag an die zuständige Behörde (§ 35 Abs. 1 oder 3) zu erfolgen, in deren Amtsbereich sich die Ware zum Zeitpunkt der Bekanntgabe befindet. Ist die Ware in diesem Zeitpunkt bereits zur Verbringung nach einem anderen Lagerort bestimmt, so ist auch dieser bekanntzugeben. Befindet sich die bekanntzugebende Ware auf dem Transport, so hat die Bekanntgabe an die Behörde (§ 35 Abs. 1 oder 3) zu erfolgen, in deren Amtsbereich sich der Lagerort befindet, an den die Ware auf Veranlassung des Warenempfängers verbracht wird. Dieser sowie jeder folgende Warenempfänger hat auf Verlangen der Behörde auch bekanntzugeben, an wen die Ware zu Erwerbszwecken weiterverkauft worden ist.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann, wenn es zur wirksameren und rascheren Durchführung der Kontrolle von bestimmten, diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen anzuordnen, daß die Abfertigung im Sinne des § 32 Abs. 1 lit. a von solchen Waren nur bei bestimmten Zollämtern zulässig ist.

(3) Machen Organe bei der zollamtlichen Abfertigung von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten, mit der Untersuchung von Waren für Zwecke des Abgabenverfahrens besonders beauftragte Organe des Bundes oder Organe einer bundesstaatlichen Untersuchungsanstalt, die nicht der Vollziehung dieses Bundesgesetzes dient, bei einer Untersuchung Wahrnehmungen, die Anlaß zu Zweifeln geben, ob die Ware den nach diesem Bundesgesetz gestellten Anforderungen entspricht, so haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich der nach dem Ort der amtlichen Tätigkeit zuständigen Behörde (§ 35 Abs. 1 oder 3) oder staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalt mitzuteilen.

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