Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 319/1961
§ 33.
(1) Blinde (§ 19 Abs. 2) sind auf Antrag mit einem Führhund auszustatten, sofern sie nach fachmännischem Urteil in der Lage sind, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen.
(2) Die Bestimmungen des § 32 finden auf die Ausstattung mit Führhunden mit der Maßgabe Anwendung, daß Kosten für selbstbeschaffte Führhunde nicht ersetzt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 319/1961
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12094320
alte Dokumentnummer
N6195711677A
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