§ 33 Kfl-Bef Bed

Alte FassungIn Kraft seit 19.1.2001

§ 33.

Für Verluste oder Beschädigungen, die auf mangelhafte Verpackung oder auf die besondere Beschaffenheit des Gutes zurückzuführen sind, übernimmt der Unternehmer keine Haftung.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20001147

Dokumentnummer

NOR40016068

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