Übergangsbestimmungen
§ 33
(1) Druckgeräte, die auf Grund der bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Benützung zugelassen waren, dürfen nach Maßgabe der §§ 9 Abs. 2 bis 7, 15 bis 17 und 19 und der darauf bezugnehmenden Bestimmungen des § 31 weiterhin betrieben werden.
(2) Die nach den bisher geltenden Vorschriften vom Landeshauptmann bestellten Dampfkesselüberwachungsorgane sind bis 31. Dezember 1994 berechtigt, die Tätigkeiten einer Kesselprüfstelle gemäß § 21 Abs. 1 auszuüben.
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