§ 33 Kennzeichnung von Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1995

Anwendungsgebiete

§ 33.

Bei Arzneispezialitäten, die ohne ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, hat die Kennzeichnung Angaben über alle in der Gebrauchsinformation angeführten Anwendungsgebiete zu enthalten. Die Verwendung von Überbegriffen ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010463

Dokumentnummer

NOR12138569

alte Dokumentnummer

N8199546834J

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