§ 33 KEM-V 2009

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Zuteilungsvoraussetzungen

§ 33.

 Antragsberechtigt für eine Rufnummer im Bereich 116 sind Diensteanbieter, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. Mindestens drei Jahre Erfahrung in der professionellen telefonischen Betreuung von Menschen in Problemsituationen, insbesondere im familiären Umfeld, sowie in der Zusammenarbeit mit polizeilichen Dienststellen. Im Fall der Rufnummern 116000 und 116111 hat der Schwerpunkt der bisherigen Tätigkeit in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu liegen,
  2. 2. Mitgliedschaft in zumindest einer internationalen Organisation oder Vereinigung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, im Bereich der Seelsorge oder der persönlichen Lebenshilfe und
  3. 3. Nachweis einer entsprechenden Kapitalausstattung, sodass eine Erbringung des Dienstes in der vom Antragsteller geplanten Form jedenfalls für die kommenden drei Jahre gesichert ist.

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