§ 33 Kanzleipersonal-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1965

III. Kanzleiprüfung

Zeit der Ablegung der Kanzleiprüfung

§ 33.

Die Kanzleiprüfung muß innerhalb eines halben Jahres nach Beendigung des für sie vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes abgelegt werden. Diese Frist kann auf Ansuchen auf ein weiteres halbes Jahr verlängert werden.

Wenn der Kanzleipraktikant die Verzögerung der Ablegung der Kanzleiprüfung nicht mit Krankheit oder anderen triftigen Gründen zu rechtfertigen vermag, ist durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten seine weitere Verwendung als Kanzleipraktikant einzustellen. Diese Verfügung steht seiner Aufnahme und Verwendung als Kanzleigehilfe nicht entgegen.

Gegen die Verfügung kann binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Justizminister angebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12160947

alte Dokumentnummer

N61897120410

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