Rechtsgeschäfte
§ 33
(1) § 33.Der Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen Einnahmen oder Ausgaben verbunden sind, bedarf des Einvernehmens zwischen der oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter mit der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten.
(2) Der Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben von über 70 000 S verbunden sind, erfordert einen Beschluß des fachlich zuständigen Ausschusses der jeweiligen Universitätsvertretung. Ist kein fachlich zuständiger Ausschuß eingerichtet, ist ein Beschluß der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Ab einem Betrag von 140 000 S ist jedenfalls ein Beschluß der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Für die Bundesvertretung und jene Universitätsvertretungen, in denen mindestens 15 Mandatarinnen und Mandatare zu wählen sind, gilt eine für die erforderliche Beschlußfassung im Ausschuß maßgebliche Betragsgrenze von 100 000 S und eine für die Beschlußfassung der Bundesvertretung bzw. der jeweiligen Universitätsvertretung maßgebliche Betragsgrenze von 200 000 S.
(3) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 10 000 S verbunden sind, kann die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten gemeinsam mit der sachlich zuständigen Referentin oder dem sachlich zuständigen Referenten ermächtigen.
(4) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 20 000 S verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der Fakultätsvertretung ermächtigt.
(5) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 10 000 S verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Studienrichtungsvertretung ermächtigt.
(6) Dienstverträge dürfen erst nach Genehmigung durch die Kontrollkommission abgeschlossen werden. Die Entscheidung über die Genehmigung hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Vorlage zu erfolgen.
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