Entscheidung über den Antrag
§ 33.
(1) Die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Familienunterhaltes (§§ 25 ff.) und der Wohnkostenbeihilfe (§ 30) obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die gemäß § 32 Abs. 1 zuständige Gemeinde liegt. Sofern der Antrag in den Fällen des § 32 Abs. 1 spätestens sechs Wochen vor dem im Einberufungsbefehl festgesetzten Einrückungstag eingebracht wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid so zeitgerecht zu erlassen, daß er zwei Wochen vor diesem Tag bei der im Einberufungsbefehl angegebenen militärischen Dienststelle einlangt. In allen anderen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages bei ihr, jedenfalls aber binnen vier Wochen nach Antragstellung den Bescheid zu erlassen.(Anm.: BGBl. Nr. 140/1957, Art. I Z 3, ab 1.6.1957; BGBl. Nr. 105/1979, Art. I Z 7, ab 1.7.1979; BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 19, ab 1.7.1982; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)
(2) Wird ein Anspruch zuerkannt, so ist zugleich die Höhe des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe festzusetzen. In dem Bescheid ist der Familienunterhalt im Sinne des § 29 Abs. 1 und 2 aufzugliedern und für den Kalendermonat zu berechnen. Der Bescheid hat ferner auszusprechen, an welche Personen die Zahlungen zu leisten sind. Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe gebühren für Bruchteile eines Kalendermonates mit je einem Dreißigstel für jeden Tag.(Anm.: BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 20, ab 1.7.1982; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)
(3) Berufungen gegen die Höhe des Familienunterhalts oder der Wohnkostenbeihilfe haben keine aufschiebende Wirkung. Über Berufungen hat der Landeshauptmann zu entscheiden.(Anm.: BGBl. Nr. 266/1985, Art. I Z 9, ab 1.7.1985)
(4) Die entscheidenden Behörden haben ihre Bescheide der militärischen Dienststelle, zu der der Wehrpflichtige auf Grund des Einberufungsbefehles einzurücken hat oder bei der er Dienst leistet oder bei der er unmittelbar vor seiner Entlassung aus dem Präsenzdienst Dienst geleistet hat, zur Kenntnis zu bringen.(Anm.: BGBl. Nr. 12/1967, Art. I Z 20, ab 1.1.1967; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)
Schlagworte
Familienbeihilfe
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024
Gesetzesnummer
10005597
Dokumentnummer
NOR12061331
alte Dokumentnummer
N4198512079F
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)