Evaluierung und Qualitätsentwicklung
§ 33.
(1) Die Pädagogischen Hochschulen haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen und regelmäßig interne Evaluierungen vorzunehmen.
(2) Gegenstand der Evaluierung sind die Aufgaben und Tätigkeiten sowie das gesamte Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschule.
(3) Bei externen Evaluierungen haben die betreffenden Pädagogischen Hochschulen und ihre Organe die für die Evaluierungen erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen und sind zur Mitwirkung verpflichtet.
Schlagworte
Qualitätssicherung
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2018
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40075804
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)