§ 33 GTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Nachträgliche Auflagen

§ 33

Werden nach Erteilung der Genehmigung oder nach Ablauf der Untersagungsfrist (§ 24 Abs. 1, 2, 3 und 5) Umstände bekannt, die sich erheblich nachteilig auf die Sicherheit (§ 1 Z 1) auswirken können, so hat die Behörde, soweit dies zur Hintanhaltung der unmittelbaren Gefahren erforderlich ist, unter möglichster Schonung erworbener Rechte zusätzliche geeignete Sicherheitsauflagen zu erteilen, die Durchführung der Arbeit mit GVO zu beschränken oder zu verbieten und die schadlose Beseitigung von GVO anzuordnen.

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