Zündung
§ 33
Gasgeräte sind so herzustellen, daß bei vorschriftsmäßiger Verwendung das Zünden und Wiederzünden gleichmäßig erfolgt und eine Querzündung gewährleistet wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Zündung
§ 33
Gasgeräte sind so herzustellen, daß bei vorschriftsmäßiger Verwendung das Zünden und Wiederzünden gleichmäßig erfolgt und eine Querzündung gewährleistet wird.
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