§. 33.
Die Landesstelle genehmiget sämmtliche bloß die Instandhaltung und zweckentsprechende Benützung der bestehenden, zum Gegenstande habenden Herstellungen und Anschaffungen im Bereiche des dem Ministerium des Innern unterstehenden Bauwesens unter der Voraussetzung der hiefür in den genehmigten Präliminarien vorhandenen Bedeckung und vorbehaltlich der bezüglich einzelner Bauobjecte im §. 31 ziffermäßig bestimmten Beschränkung des Bewilligungsrechtes. Ueberhaupt steht derselben zu, die vollständige Gebarung mit den einzelnen Rubriken der Präliminar-Abtheilung, „Conservation" in beiden Baufonden unter Verantwortung für die Einhaltung der bei jedem derselben hiefür im Ganzen bewilligten Summe.
Schlagworte
Bauobjekt, Konservation
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027627
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