Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).
5. Abschnitt
Regelungen für den Virtuellen Handelspunkt
§ 33.
(1) Die für die Abwicklung des Ausgleichsenergiebedarfes von Marktgebietsmanager und Verteilergebietsmanager erforderlichen Produkte sind vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes zu entwickeln.
(2) Voraussetzungen für die Teilnahme am Handel an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt sind die Zugehörigkeit zu einer Bilanzgruppe im Marktgebiet, die Zustimmung des jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen und der Vertrag mit dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes sowie die Börsenzulassung gemäß den veröffentlichten Kriterien auf der Homepage des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021
Gesetzesnummer
20007844
Dokumentnummer
NOR40139937
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