§ 33 Gehaltskassengesetz 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Abfertigung

§ 33

(1) § 33.Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes.

(2) Bei Entstehen eines Anspruches gemäß Abs. 1 ist dieser, soweit er die Gehaltskassenbesoldung betrifft, durch die Gehaltskasse zu bemessen und auszuzahlen. Dem Dienstgeber ist hiefür die entsprechende Anzahl an Umlagen vorzuschreiben (§ 9 Abs. 6).

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