Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier innerhalb der Überwachungszone
§ 33.
(1) Das Verbringen von Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken, Eiern innerhalb der Überwachungszone ist vorbehaltlich von Abs. 2 verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr durch die Überwachungszone auf dem Straßen- oder Schienenweg ohne Aus-, Um- oder Zuladung.
(2) Auf Antrag des Tierhalters kann die Behörde Verbringungen gem. Abs. 1 Satz 1 genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass zur Verhütung der Seuchenverschleppung angemessene Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden.
Schlagworte
Straßenweg, Ausladung, Umladung
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024
Gesetzesnummer
20005527
Dokumentnummer
NOR40091992
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