§ 33 Geflügelpest-Verordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.2007

Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier innerhalb der Überwachungszone

§ 33.

(1) Das Verbringen von Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken, Eiern innerhalb der Überwachungszone ist vorbehaltlich von Abs. 2 verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr durch die Überwachungszone auf dem Straßen- oder Schienenweg ohne Aus-, Um- oder Zuladung.

(2) Auf Antrag des Tierhalters kann die Behörde Verbringungen gem. Abs. 1 Satz 1 genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass zur Verhütung der Seuchenverschleppung angemessene Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden.

Schlagworte

Straßenweg, Ausladung, Umladung

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024

Gesetzesnummer

20005527

Dokumentnummer

NOR40091992

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)