Bibliotheken der wissenschaftlichen Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und der Bundesmuseen
§ 33.
(1) Die Bibliotheken der Einrichtungen gemäß §§ 17 bis 32 haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Koordination und Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Wissenschaft und Forschung sowie der Öffentlichkeit zu achten.
(2) Für die in Abs. 1 genannten Bibliotheken ist unter sinngemäßer Anwendung des § 88 Abs. 1 und 2 sowie des § 115 Abs. 3 des Universitäts-Organisationsgesetzes vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine Bibliotheksordnung und vom Leiter der Bibliothek eine Benützungsordnung zu erlassen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)