§ 33 FMG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

8. Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 33.

(1) Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, deren Inverkehrbringen oder Herstellen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zulässig ist, dürfen 6 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß der bisherigen Rechtslage in Verkehr gebracht oder hergestellt werden. Auf Futtermittel, die für andere als Nutztiere bestimmt sind, ist der vorige Satz mit der Maßgabe anzuwenden, daß

  1. 1. für das Herstellen und Inverkehrbringen eine Frist von 12 Monaten,
  2. 2. für das Vorrätighalten und das Feilhalten zur Abgabe an Letztverbraucher sowie eine solche Abgabe eine Frist von 24 Monaten gilt.

(2) Betriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die im § 17 Abs. 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel herstellen, gelten als vorläufig anerkannt. Die vorläufige Anerkennung erlischt,

  1. 1. sofern nicht binnen 6 Monate ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Erteilung einer endgültigen Anerkennung gemäß § 19 Abs. 1 beantragt wird (§ 19 Abs. 1),
  2. 2. im Falle der rechtzeitigen Antragstellung (Z 1) mit der Rechtskraft eines dem Antrag nicht stattgebenden Bescheides.

(3) Personen, die gemäß der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 686/1991 zur Ausübung des Gewerbes des Futtermittelerzeugers befähigt sind, gelten als sachkundig im Sinne des § 19 dieses Bundesgesetzes.

(4) Betriebsräume von Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die in § 17 Abs. 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel bereits behandeln, müssen spätestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den in § 17 Abs. 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(5) 1994 sind in die Kundmachung nach § 21 Abs. 1 neben den anerkannten Betrieben auch die vorläufig anerkannten Betriebe (§ 33 Abs. 2) aufzunehmen. Diese sind kenntlich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010770

Dokumentnummer

NOR12136770

alte Dokumentnummer

N8199331623J

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