Zum Bezugszeitraum vgl. § 50q Abs. 4.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/1996
§ 33.
(1) Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe hat ein Elternteil, der ein nach dem 30. Juni 1996 geborenes Kind in dessen erstem Lebensjahr überwiegend betreut.
(2) Anspruch auf die Kleinkindbeihilfe besteht dann, wenn der Elternteil oder das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, er im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat und sich das Kind ständig im Bundesgebiet aufhält. § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist anzuwenden. Hat der Elternteil sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz, ist § 2 Abs. 8 anzuwenden. Die österreichische Staatsbürgerschaft wird durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet unmittelbar vor der Geburt des Kindes ersetzt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/1996
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12111659
alte Dokumentnummer
N6199655372J
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