Außerkrafttreten
§ 33.
(Anm.: Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft getreten)
(2) Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, werden die im letzten Jahr seiner Geltung in Kraft gestandenen Bestimmungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig weiter angewandt. Inwieweit die demgemäß geleisteten Zahlungen rückwirkend neu geregelt werden, bleibt der gesetzlichen Neuregelung vorbehalten.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20012472
Dokumentnummer
NOR40258563
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