§ 33 FAG 2024

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2029

Außerkrafttreten

§ 33.

(Anm.: Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft getreten)

(2) Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, werden die im letzten Jahr seiner Geltung in Kraft gestandenen Bestimmungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig weiter angewandt. Inwieweit die demgemäß geleisteten Zahlungen rückwirkend neu geregelt werden, bleibt der gesetzlichen Neuregelung vorbehalten.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012472

Dokumentnummer

NOR40258563

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)