Lagerungshinweise
§ 33.
(1) Die Fachinformation hat bei Arzneispezialitäten, die einer besonderen Lagerung bedürfen, einen Hinweis darauf zu enthalten.
Zutreffendenfalls ist den Hinweisen folgender Wortlaut zu geben:
- 1. „Bei 2 bis 8 ºC lagern“ oder „Bei Kühlschranktemperatur
- (2 bis 8 ºC) lagern“,
- 2. „Nicht über 15 ºC lagern“ oder „Kühl lagern (8 bis 15 ºC)“,
- 3. „Nicht über 25 ºC lagern“ oder „Nicht über
- Raumtemperatur (bis 25 ºC) lagern“,
- 4. „Bei -15 bis 0 ºC lagern“ oder „Tiefgekühlt (-15 bis 0 ºC) lagern“ und
- 5. „Lichtschutz erforderlich“, „Vor Licht geschützt aufbewahren“ oder „Lichtschutz erforderlich, Arzneimittel daher in der Außenverpackung aufbewahren“.
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind den Angaben gemäß § 28 (Haltbarkeit) zuzuordnen.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10010464
Dokumentnummer
NOR12133479
alte Dokumentnummer
N8198415755L
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