§ 33 EZG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

Abgabe der Emissionszertifikate für Luftfahrzeugbetreiber

§ 33.

Jeder Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, bis zum 30. April jeden Jahres ab 2013 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 10 geprüften Gesamtemissionen der von ihm betriebenen Luftfahrzeuge im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die gemäß diesem Absatz abgegebenen Emissionszertifikate werden anschließend gelöscht. Emissionszertifikate, die gemäß § 34 Abs. 1 übertragen wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Luftfahrzeugbetreibers genutzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40132386

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