5. Teil
Schengener Informationssystem Schengener Informationssystem
§ 33.
(1) Der Bundesminister für Inneres führt als Auftraggeber im Sinne des § 4 DSG 2000 zum Zweck der Ausschreibung von Personen und Sachen eine zentrale Datenanwendung, das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS II). Er hat diese Daten anderen Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems (zentrales SIS II) zur Verfügung zu stellen. Er ist ermächtigt, Ausschreibungen der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems zu ermitteln und mit den anderen Daten im N.SIS II weiter zu verarbeiten und zu verwenden.
(2) Im Schengener Informationssystem dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:
- 1. Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und frühere(r) Name(n) sowie Aliasnamen;
- 2. besondere unveränderliche körperliche Merkmale;
- 3. Geburtsort und -datum;
- 4. Geschlecht;
- 5. Lichtbilder;
- 6. Fingerabdrücke;
- 7. Staatsangehörigkeit(en);
- 8. der Hinweis, ob die Person bewaffnet oder gewalttätig ist oder ob sie entflohen ist;
- 9. Ausschreibungsgrund;
- 10. ausschreibende Behörde;
- 11. eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zu Grunde liegt;
- 12. zu ergreifende Maßnahme;
- 13. Verknüpfungen zu anderen Ausschreibungen im System;
- 14. die Art der Straftat.
(3) Fingerabdrücke und Lichtbilder dürfen nur zur Überprüfung der Identität nach einer alphanumerischen Abfrage verwendet werden. Darüber hinaus dürfen Fingerabdrücke, soweit die technischen und unionsrechtlichen Voraussetzungen dafür bestehen, auch als Auswahlkriterium für eine Abfrage verwendet werden.
(4) Ausschreibungen müssen jedenfalls die Angaben zu Abs. 2 Z 1, 4 und 12 und zutreffendenfalls Z 11 enthalten. Darüber hinaus sind alle in Abs. 2 genannten Datenarten anzuführen, soweit sie vorhanden sind.
(5) Ausschreibungen im Schengener Informationssystem dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies im Hinblick auf die Maßnahme unbedingt geboten erscheint (§ 29 SPG).
(6) Abgesehen von den Sicherheitsbehörden und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie unbeschadet der für die Abgabenbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen nach sonstigen Rechtsvorschriften eingeräumten Abfrageberechtigungen darf eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs nur dem Bundesminister für Justiz sowie den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke eines Strafverfahrens eingeräumt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(7) Daten, die gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, dürfen von Sicherheitsbehörden nicht an Behörden von Drittstaaten oder internationalen Organisationen weitergegeben werden.
(8) Über die in Abs. 2 genannten Datenarten hinaus dürfen keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen oder die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen.
Schlagworte
Geburtsdatum
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
20006630
Dokumentnummer
NOR40185320
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