§ 33
Ministerielle Genehmigung
Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die ministerielle Genehmigung erforderlich ist, entscheidet der Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, dem Reichsforstmeister und den sonst beteiligten Reichsministern über die Erteilung der Genehmigung.
Schlagworte
Bewilligungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10001873
Dokumentnummer
NOR12024645
alte Dokumentnummer
N2193810221S
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