4. Erstattung.
§ 33.
Die Steuer ist zu erstatten,
- a) wenn und insoweit eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb das Geschenk herausgegeben werden mußte;
- b) wenn und insoweit ein Erwerb von Todes wegen herausgegeben werden mußte, eine Änderung der Steuer nicht mehr möglich ist und das herausgegebene Vermögen beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.
Schlagworte
Rückgängigmachung
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
10003850
Dokumentnummer
NOR12047277
alte Dokumentnummer
N31980125020
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