§ 33 ErbStG

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.1980

4. Erstattung.

§ 33.

Die Steuer ist zu erstatten,

  1. a) wenn und insoweit eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb das Geschenk herausgegeben werden mußte;
  2. b) wenn und insoweit ein Erwerb von Todes wegen herausgegeben werden mußte, eine Änderung der Steuer nicht mehr möglich ist und das herausgegebene Vermögen beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.

Schlagworte

Rückgängigmachung

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12047277

alte Dokumentnummer

N31980125020

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