Beginn des Executionsvollzuges.
§. 33.
Der Vollzug der Execution ist als begonnen anzusehen, sobald das Ersuchen um den Executionsvollzug beim Executionsgerichte eingelangt ist, falls aber das zur Bewilligung der Execution zuständige Gericht zugleich Executionsgericht ist, sobald der Auftrag zur Vornahme der ersten Executionshandlung an das zu dessen Ausführung bestimmte Organ gelangt ist.
Schlagworte
Exekutionsvollzug, Exekution, Exekutionsgericht, Exekutionshandlung
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12020955
alte Dokumentnummer
N2189616755T
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