§ 33 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2006

2. Unterabschnitt

Eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen Zulässigkeit einer Bauartgenehmigung

§ 33.

Für den Bau einer unbestimmten Anzahl baugleicher eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen oder der Veränderung einer unbestimmten Anzahl baugleicher eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen ist die Erteilung einer Bauartgenehmigung zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40078970

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