§ 33.
(1) Die gerichtlich festgestellte Entschädigung ist, wenn sie in einem Kapitalsbetrage besteht, vor dem Vollzuge der Enteignung zu leisten, soweit nicht nach § 9 eine nachträgliche Leistung stattzufinden hat.
(2) Wenn das Eisenbahnunternehmen einen als Entschädigung zu leistenden Kapitalsbetrag später als vierzehn Tage nach Abschluß des Vergleiches, oder nach Zustellung der die Entschädigung feststellenden gerichtlichen Entscheidung bezahlt, so ist es zur Entrichtung der gesetzlichen Verzugszinsen vom Tage des Vergleiches oder der Zustellung der Entscheidung verpflichtet. Hat aber das Eisenbahnunternehmen von dem ihm im § 27 vorbehaltenen Recht Gebrauch gemacht, so ist es in jedem Falle verpflichtet, die Verzugszinsen von dem Tage der Zustellung der Entscheidung, die die Entschädigung unter dem Vorbehalt der Auswahl feststellt, zu vergüten.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10001929
Dokumentnummer
NOR12025378
alte Dokumentnummer
N2195417001R
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