§ 33 EisbBBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Verschieben, Hemmschuhe

§ 33.

(1) Verschubbewegungen, die andere Fahrten gefährden können, sind nicht zulässig.

(2) Verschubbewegungen über die Verschubhalttafel – in Bahnhöfen ohne Einfahrsignal über die Grenzmarke der Einfahrweiche – hinaus sind nur mit Zustimmung der benachbarten Zugfolgestelle und nach Setzen entsprechender Schutzmaßnahmen zulässig.

(3) Die Höhe der Hemmschuhe darf das Maß von 125 mm über Schienenoberkante nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40102548

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