Verschieben, Hemmschuhe
§ 33.
(1) Verschubbewegungen, die andere Fahrten gefährden können, sind nicht zulässig.
(2) Verschubbewegungen über die Verschubhalttafel – in Bahnhöfen ohne Einfahrsignal über die Grenzmarke der Einfahrweiche – hinaus sind nur mit Zustimmung der benachbarten Zugfolgestelle und nach Setzen entsprechender Schutzmaßnahmen zulässig.
(3) Die Höhe der Hemmschuhe darf das Maß von 125 mm über Schienenoberkante nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Gesetzesnummer
20006077
Dokumentnummer
NOR40102548
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