Zur Strafbarkeit von „Ehetäuschung und Ehenötigung“ siehe § 193 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
E. Aufhebung der Ehe
I. Allgemeine Vorschriften
§ 33
§ 33. Die Aufhebung einer Ehe kann nur in den Fällen der §§ 35 bis 39 und 44 dieses Gesetzes begehrt werden.
Zur Strafbarkeit von „Ehetäuschung und Ehenötigung“ siehe § 193 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR12024759
alte Dokumentnummer
N2193811076S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)