§ 33 Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2020

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 304/2020

Sanktionen

§ 33.

(1) Verstößt ein Förderwerber gegen Vorschriften dieser Verordnung oder gegen Vorschriften anderer Verordnungen, die für die Abwicklung der Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 relevant sind, so können Auszahlungen verweigert oder ausbezahlte Förderungsbeträge zurückgefordert werden.

(2) Verstößt ein Förderwerber gegen die Verpflichtung, die Ernte-, Erzeugungs- oder Bestandsmeldung innerhalb der in § 29 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 geregelten Fristen beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus einzureichen, so ist nach entsprechender Mitteilung durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die für Investitionsmaßnahmen gemäß dem 4. Abschnitt dieser Verordnung zu zahlende Beihilfe um einen Betrag in Höhe von 5% zu kürzen. Bei wiederholten Verstößen oder im Fall einer Überschreitung der normierten Fristen um mehr als 15 Arbeitstage ist der Förderwerber im folgenden Wirtschaftsjahr von der Maßnahme gemäß dem 4.Abschnitt dieser Verordnung auszuschließen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 304/2020

Schlagworte

Erntemeldung, Erzeugungsmeldung

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20010278

Dokumentnummer

NOR40224715

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