Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems und Vergabe von Aufträgen
auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems
§ 33.
Aufträge können auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern das dynamische Beschaffungssystem nach Durchführung eines offenen Verfahrens eingerichtet wurde.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40074240
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