§ 33 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems und Vergabe von Aufträgen
auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems

§ 33.

Aufträge können auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern das dynamische Beschaffungssystem nach Durchführung eines offenen Verfahrens eingerichtet wurde.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074240

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